MagyarEnglishDeutsch

AGB

 
Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragspartner
Einerseits die Solarcell Hungary Kft. (im Weiteren: Unternehmer) andererseits dessen Partner, Kunden, natürliche oder juristische Personen, die mit dem Unternehmen ein Vertragsverhältnis haben (im Weiteren: Kunde), die im Rechtsverhältnis der Parteien - die sich nach dem Abschluss von schriftlichen Verträgen mit einander im Vertragsverhältnis befinden - (im Weiteren: Vertragsparteien) diesen entsprechen.
2. Geltungsbereich des Vertrages
Alle die beim Inkrafttreten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Parteien abgeschlossenen gültigen Verträge werden dem vorliegenden Inhalt entsprechend zu jederzeit geändert. Die Kenntnis, Zurkenntnisnahme und die Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens der Kunde bilden einen untrennbaren Teil allerUnternehmensverträge und sonstiger Verträge usw. ). Alle Verträge werden gemäß den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen.
Falls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert werden, ändert sich auch in jedem Fall der gültige Unternehmensvertrag zum Zeitpunkt bestimmt in der schriftlichen Änderungsmitteilung.
3. Gegenstand der Verträge
Der Unternehmer verpflichtet sich zu den jeweiligen Vertragsbedingungen kontinuierlich Leistungen in der mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen bestimmten erstklassigen Qualität, fehlerfrei und komplett zu erbringen. Der Kunde verpflichtet sich die Leistungserbringung den in den Unternehmensverträgen enthaltenen Vertragsbedingungen entsprechend zu akzeptieren, zu übernehmen und den Gegenwert der Leistungen ohne Abzug zu bezahlen.
4. Rechte und Verpflichtungen des Unternehmers, Geltungsbereich, sonstige Bedingungen
Wir erbringen unsere Leistungen und Dienstleistungen gemäß den jeweiligen Bedingungen der Unternehmensverträge. Die Höhe der Konventionalstrafe wird bei den unterschiedlichen Vertragsabschlüssen bzw. in den Verträgen (z. B. Unternehmensverträge und sonstigen Verträge) bestimmt. Alle Verträgekönnen mit einer ordentlichen Kündigung innerhalb von drei Tagen nach Vertragsabschluss (maximal drei Tage) gekündigt werden, danach (nach Ablauf der drei Tage) kann der Vertrag nur im tatsächlich begründeten Fall und ausschließlich mit einer außerordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die außerordentliche Kündigung soll in jedem Fall in schriftlicher Form erfolgen.
5. Unterschiedliche Vereinbarungen, schriftliche Form, teilweise oder komplette Ungültigkeit
Der Gültigkeit der Abweichung von den gegenwärtigen Bedingungen -inklusive der Annahme des Kundenauftrags bzw. der von den Kunden erwünschten Bedingungen- bedarf unsere schriftliche Bestätigung, und aufgrund deren eine bestimmte Form vom schriftlichen Vertragsabschluss bzw. Vertragsänderung. Mündliche Mitteilungen, Instruktionen sind während der Gültigkeitsdauer der Verträge nicht relevant, die schriftlichen Dokumentationen sind maßgebend betreffend aller gegenseitigen Mitteilungen und Instruktionen. Falls irgendeine Bestimmung, oder ein Teil davon ihre Gültigkeit verliert, betrifft dies nicht die Gültigkeit der restlichen, nicht betroffenen Regelungen.
6. Angebot, Angebotspreis
Grundsätzlich sind die Angebote von Solarcell Hungary Kft. nicht verbindlich. Die übergebenen Muster, Prospekte, technische Beschreibungen, Schaltpläne bilden in jedem Fall das Eigentum der Solarcell Hungary Kft. und dienen ausdrücklich ausschließlich für die allgemeine Informierung der Kunden. Die darin enthaltenen Daten - soweit wir den Gegenteil nicht ausdrücklich signalisieren- sind bloß Grobwerte und können auf keinen Fall als garantierte Eigenschaften bewertet werden.
Unsere Angebote sind nicht verbindlich, wir verrechnen unseren Kunden immer die in den jeweiligen Unternehmensverträgen bestimmten und tatsächlich erbrachten Leistungen.
Es gelten immer die aktuell vereinbarten Leistungen -diese können sich auch auf der gültigen Preisliste beruhen- oder können Leistungen von gesonderten schriftlichen Angebote beinhalten. Die übergebenen Preislisten gelten bis auf Widerruf. Die Angebotspreise gelten -falls im Angebot nichts anderes vereinbart wird- bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Die Solarcell Hungary Kft. betrachtet die Angebotspreise als verbindlich nur im Fall, wenn der Auftraggeber einen eindeutigen schriftlichen Auftrag zusendet, indem er sich auf das Angebot bezieht und so ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien zustande kommt.
Die Preise der Solarcell Hungary Kft. verstehen sich ab Lager, ab dem Lager der Zulieferer/Hersteller/Partner ohne Verpackung - die vom Adressierten mit Parität bezahlt werden müssen- (falls keine anders lautende Vereinbarung in der Auftragsbestätigung bestimmt wurde). Die Kosten der Lieferung und die der Abfallentsorgung werden immer zu Lasten des Kunden verrechnet.
Die Preise sind in jedem Fall netto Preise, werden auf Euro-Basis und ohne MwSt. verrechnet. Die MwSt. ist gemäß dem am Tag der Leistung geltenden rechtmäßigen Steuerschlüsselzu verrechnen.
7. Lieferung, Leistung
Wir sind berechtigt Teillieferungen zu leisten. Wir sind jederzeit berechtigt Teillieferungen bei allen unserer Unternehmensverträgen zu leisten. Wir behalten uns das Recht vor, die optimale Ausnutzung des Ladegewichts bzw. der Ladekapazität des jeweiligen Transportmittels zu bestimmen. Bei anderweitigen Verkäufen (bei Lieferungen, welche nicht aus unserem Leistungsbereich stammen oder Lieferungen aus dem Ausland)gelten die Liefertermine als eingehalten, wenn die Ware die Firma des Herstellers/Zulieferanten rechtzeitig verlässt, so dass sie bei einer üblichen Lieferzeit beim Kunden zum vertraglich festgelegten Zeitpunktankommt.
Die Herunterladung der Ware - auch wenn keine Lieferkosten im Preis inbegriffen waren- liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers,indem er nach Ankunft der Ware unmittelbar für die fachgerechte Herunterladung sorgen soll. Falls unsere Mitarbeiter (z. B. Chauffeure) bei der Herunterladung oder Einlagerung der Ware helfen, tun sie dies im Auftrag und auf die Verantwortung des Verkäufers und nicht als Leistungserbringer der Solarcell Hungary Kft.
8. Höhere Gewalt
Das Eintreten eines Ereignisses, das als höhere Gewalt gilt, (z. B. öffentliche Unruhen) unverschuldete Betriebsstörungen (z. B. ein Streik, Ausschluss von Mitarbeitern) und andere Umstände, die wir nicht zu verantworten haben, (z. B. wenn unser Lieferant die Ware fehlerhaft oder mangelhaft liefertwegen der Verzögerung oder Ausfall der Lieferung davor, oder wegen Konkurs oder Liquidation der betroffenen Firma, Verkehrsstörung, etc. ) und alle unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder bei unseren Zulieferanten eintreten, berechtigen uns die Lieferungen im Ausmaß der Störung und für die Dauer der Behinderung teilweise oder vollständig zu streichen oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen.
9. Qualität der Vertragserfüllung
Die Solarcell Hungary Kft. erbringt ihre Leistungen auf dem in den rechtlichen Regelungen bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Niveau, mit der ihr zumutbaren angemessenen Sorgfalt, aufgrund der zur Verfügung stehenden bzw. bereitstellbaren technischen Bedingungen, indem sie die entsprechende Betriebsbereitschaft, Überwachung und Wartung der technischen Anlage zusichert, was die Vertragsparteien auch in schriftlicher Form bestimmen.
Die Solarcell Hungary Kft. hat das Recht die anzuschließende Anlage, bzw. den Anschlusspunkt aufgrund der geltenden Regelungen des Energiedienstleisters den Netzwerkverhältnissen bzw. den technischen, architektonischen (z. B. mit Einhaltung der statischen oder geometrischen Gesichtspunkte) und Sicherheitsgesichtspunkten entsprechend, ohne die Verletzung der Stromversorgung der Verbraucher und der sonstigen legitimen Interessen der anderen Beteiligten zu verändern.
10. Überwachung
Der Kunde muss über alle zu erbringenden Leistungen, Arbeitsschritte, und Prozesse, welche mit den vertraglich vereinbarten Leistungen in Zusammenhang stehen, am Leistungsort, oder vor Beginn der Leistungserbringung bzw. auf Kundenwunsch während der Leistungserbringung informiert werden.
11. Mitwirkung vom Kunden während der Leistungserbringung
Der Kunde hat das Recht mit vorheriger Zeitpunktabstimmung mittels eingeschriebenen Briefes, durch eine elektronische Mitteilung oder persönlich im Büro des Unternehmers zu signalisieren, falls ihm der vom Unternehmer angegebene Zeitpunkt für die Leistungserbringung nicht passt. Der Unternehmer ist verpflichtet die Mitteilung bei der Übernahme dem Kunden schriftlich zu bestätigen.
12. Betrieb der Stromerzeugungsanlage
Die Stromerzeugungsanlage darf an ein solches Versorgungsnetzwerk, das auch mit dem öffentlichen Netzwerk des Dienstleisters verbunden istausschließlich mit der schriftlichen Genehmigung des Dienstleisters angeschlossen und in Betrieb gesetzt werden. Die Voraussetzung der Inbetriebsetzung ist das Vorhandensein einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den betroffenen Parteien.
13. Erfüllungsort, Gefahrübergang
Der Erfüllungsort ist in jedem Fall -auch bei einer Leistung am Bestimmungsort- der im Kaufvertrag bestimmte Ort. Der Gefahrübergang an den Käufer erfolgt bei der Übernahme für die Ladung in das Transportmittel, bzw. bei eigener Lieferung bei der Übergabe für die Verladung.
14. Verzögerung, Anrechnung, Abtretung
Die Beträge der jeweiligen Überweisungen und Einzahlungen werden in jedem Fall der ältesten Forderung angerechnet. Wir verrechnen einen Verzugszins gerechnet vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlungsverzögerung in Höhe vom im Vertrag vereinbarten Zinssatz, und falls dies nicht vorliegt, verrechnen wir einen Zinssatz der um drei Prozent höher als der gesetzlich bestimmte (jährliche) Verzugszins liegt. Darüber hinaus übertragen wir an den Kunden die durch die Verzögerung entstandenen sonstigen Schäden und Kosten. Eine Anrechnung ist ausgeschlossen es sei denn, dass wir den Gegenanspruch vorher schriftlich anerkannt haben. Die Abtretung von Forderungen -aus welchen Gründen auch immer- bedarf in jedem Fall unsere vorherige schriftliche Zustimmung.
15. Verpackungsmaterial
Wir sind nicht verpflichtet die Eignung des vom Kunden zur Verfügung gestellten Verpackungsmaterials - vor allem dessen Reinheit- zu überprüfen. Wir können für Schäden und Mängel, die von einem fehlerhaften oder mangelnden Verpackungsmaterial verursacht werden, nicht verantwortlich gemacht werden.
Wir verrechnen für das von uns zur Verfügung gestellte Verpackungsmaterial (Palette, ausgeliehenes Verpackungsmaterial usw. ) eine jeweils gültige Leih- und Verwendungsgebühr. Falls dies nicht möglich ist, dann haben wir das Recht diese dem Kunden in Rechnung zu stellen.
16. Mängelrüge, Gewährleistung, Garantie
Der Kunde ist verpflichtet die Ware und deren Verpackung bei Ankunft der Ware unverzüglich zu überprüfen. Der Kunde muss jeden offensichtlichen Mangel, mit Angabe der fehlenden Menge, oder der Einzelheiten der fehlerhaften Lieferungunverzüglich schriftlich mitteilen, aber spätestens in jedem Fall vor dem Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Anwendung oder Einbau der Ware. Auch die versteckten Mängel der Ware muss der Kunde unverzüglich nach deren Entdeckung - innerhalb von maximal drei Tagen nach der Lieferung dem Unternehmer schriftlich mitteilen. Falls der Kunde seine obigen Verpflichtungen nicht erfüllt, gilt die Ware sowohl mengenmäßig wie auch qualitativ als vollständig angenommen.
Die während der Lieferung eingetretenen Schäden müssen dem Unternehmer unverzüglich -schriftlich- mitgeteilt werden. Der Kunde muss die vom Transportunternehmen vorgeschriebenen formalen Anforderungen bei einer Lieferungmit der Bahn, oder mit Transportmittel im Nah- oder Fernverkehr oder im sonstigen Warenverkehr erfüllen. Wir berücksichtigen bei der Rechnungslegung die im Handel üblichen Brüche und Fälle von Verschwinden usw. und dies kann als keine Grundlage für Reklamationen dienen, falls diese keine ungerechte Fälle sind.
Bei berechtigten Reklamationen wegen mangelhafter Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist, gehen wir gemäß dem Absatz (2) des 306§ des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, indem wir Schadenersatzansprüche auf unsere Kosten, je wach Kundenwunsch entweder mit einer Reparatur oder mittels eines Nachlasses erledigen. Falls die Reparatur nicht möglich ist, und der Kunde den Nachlass nicht akzeptiert, kann er auch einen Warenaustausch verlangen oder den Vertrag kündigen.
Falls wir im Sinne des Absatzes (2) des 306§ des Bürgerlichen Gesetzbuches eine bestimmte Eigenschaft garantieren, können die Ansprüche gemäßdem 310§ des BG geltend gemacht werden.
Die garantierten Eigenschaften sind in der Produktbeschreibung, bzw. in der Qualitätszertifikat enthalten. Falls diese nicht vorhanden sind, gelten die Regelungen der Norm MSZ EN.
Mit Ausnahme der Schadenersatzansprüche wegen des Fehlens von garantierten Eigenschaften werden alle Schadenersatzansprüche (z. B. in Folge von Verzögerungen, unmöglicher Leistungserbringung, Versäumnissen, positiver Vertragsverletzung oder sonstigem verbotenen Verhalten) vom Kunden sowohl gegen uns, wie auch gegen unsere rechtmäßigen Vertreter, unsere leitenden Angestellten, in der Vertragserfüllung tätige Mitarbeiter ausgeschlossen, es sei denn, dass die Schadenersatzansprüche auf deren vorsätzliche Handlung oder grobe Fahrlässigkeit beruhen. Bei Verzügen und unmöglicher Leistungserbringung sind wir auch für unser sorgloses Verhalten verantwortlich, aber nur in Höhe eines Ersatzkaufs oder mittels der Rückerstattung von Mehrkosten.
17. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
Wir behalten das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren (Waren mit Eigentumsvorbehalt) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich unserer aus dem vorliegenden Rechtsgeschäft stammenden und sonstigen Forderungen unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese auch beruhen.
Diese Regelung gilt im Falle der Akzeptanz von Schecks und Wechseln bis deren Einlösung. Bei einem Kontokorrent gilt die Ware mit Eigentumsvorbehalt als Beweis unserer Forderung.
Der Kunde ist verpflichtet die Ware mit Eigentumsvorbehalt separat zu lagern oder erkennbar zu identifizieren. Ein Weiterverkauf, Verwendung, Verarbeitung und Vermischung der Ware ist nur im üblichen Geschäftsverkehr soweit und erst dann möglich, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtung erfüllte.
Eine Verpfändung der Ware und ihre Übertragung als Sicherheit ist nicht gestattet. Die Rücknahme der Ware mit Eigentumsvorbehalt gilt erst dann als Vertragsrücktritt, falls dies von uns dem Kunden ausgesprochen und schriftlich mitgeteilt wird.
Falls die Ware mit Eigentumsvorbehalt verarbeitet ver- oder beigemischt oder verwendet wird, dann übergibt der Kunde den proportionellen Teil seines Eigentumsrechts (gemäß Rechnung) als Sicherheit für den Gegenwert unserer Forderungen über die neu entstandene Ware (Sicherungseigentum) mit einer gleichzeitigen Vereinbarung, diese Sache für uns unentgeltlich zu bewahren.
Der Kunde überträgt an uns schon jetzt im Voraus alle seine Forderungen, die aus der Verarbeitung, Vermischung, Verwendung der Ware mitEigentumsvorbehalt oder aus dem Sicherungseigentum für die Ware mit Eigentumsvorbehalt entstehen - in Höhe unserer restlichen Zahlungsforderung- mit allen sonstigen Rechten für die Sicherung unserer Forderung.
Falls die Ware und jegliche Leistung, über welche wir ein gemeinsames Eigentumsrecht erworben haben, verkauft wird, beschränkt sich die Abtretung ausschließlich auf den Teil der primären Forderung, die unserem Teil des gemeinsamen Eigentumsrechts entspricht.
Der Kunde ist verpflichtet auf unseren Wunsch uns einzeln über seine aus dem Verkauf der Ware an Dritte entstandenen Forderungen Beweise zu erbringen und den Neuerwerber über die bestehende Abtretung zu informieren, indem er aufgefordert wird zur Kenntnis zu nehmen, dass wir jederzeit das Recht haben den Neuerwerber über die Abtretung zu informieren und unsere Forderung geltend zu machen.
Der Kunde darf keine andere Abtretungsvereinbarung treffen. Der Kunde ist berechtigt seine diesbezügliche Forderung geltend zu machen, soweit er seine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Drittpartei auch erfüllt. Der Kunde ist verpflichtet uns unverzüglich über jegliche Verpfändung und andere Handlungen durch Dritten zu informieren, welche in Zusammenhang mit unseren Angelegenheiten oder Rechten stehen.
Wir sind berechtigt als Gegenwert unserer Forderungen vom Kunden für die ordentliche Erfüllung seiner Verpflichtungen ausreichende und uns entsprechende Sicherungen (Pfandhinterlage) zu fordern.
Falls der Wert der uns gewährten Sicherungen aufgrund der vorherigen Abtretung mehr als 10% der zu sichernden Forderung übersteigt, dann befreien wir auf Wunsch des Kunden, nach unserer Wahl eine Sicherung in proportional gleicher Höhe oder verordnen wir die Freistellung einer Sicherung in proportional gleicher Höhe.
18. Vertreter
Die Übernahme von Bestellungen und Geld durch unsere Vertreter und Außenmitarbeiter, sowie die Gültigkeit der von ihnen gemachten Aussagen bedarf unsere schriftliche Zustimmung.
19. Datenschutz
Die im Laufe unserer Geschäftsbeziehungen von uns erworbenen persönlichen Daten speichern wir an unserem Sitz.
Der Energiedienstleister verwaltet die in Zusammenhang mit der Energiedienstleistung, bzw. dem Betrieb seines Netzwerks erworbenen Kundendaten, Informationen den Rechtsregelungen und den Vorschriften seiner Allgemeinen Geschäftsbedingen entsprechend. Der Verbraucher stimmt mit der Unterschrift des Versorgungsvertrages zu, dass der Dienstleister und dessen Mitarbeiter seiner im Vertrag von ihm angegebenen und so vom Dienstleister notwendigerweise erworbenen persönlichen und sonstigenDaten in Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages während der Gültigkeitsdauer des Vertrages bzw. der Dauer einer möglichen Geltendmachung seiner Interessen verwalten darf.
20. Sonstige Bestimmungen
Der Kunde erklärt seiner strafrechtlichen Verantwortung bewusst, dass er berechtigt ist Verträge mit dem Unternehmer im eigenen Namen abzuschließen, seine Fähigkeit die Verträge zu unterschreiben nicht eingeschränkt ist, bzw. dass die von ihm mitgeteilten Angaben und die vorgelegten Dokumente korrekt bzw. echt sind. Der Kunde verpflichtet sich in Zusammenhang mit den von ihm unterschriebenen Verträgen zu einer persönlichen Haftung, die ohne eine schriftliche Vereinbarung nicht rückgängig gemacht werden kann. Die Haftungserklärung verpflichtet die unterschreibende natürliche Person vollumfänglich gemäß den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Vertrag gelten die Bestimmungen des ungarischen Rechts.
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sie eventuelle Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag versuchen in erster Linie auf gütlichem Wege zu regeln. Falls dieser Versuch erfolglos bleibt, bestimmen die Parteien für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit des am Sitz des Unternehmers befindlichen Gerichtes.
Das Inkrafttreten der Rechtsregelung aufgrund der Ermächtigung gemäß dem Gesetz Nr. CX aus dem Jahr 2001 über die elektrische Energie, bzw. die Veränderung jeder anderen Rechtsregelung, welche die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages betreffen, bewirken nach der Unterschrift des Vertrages auch die Veränderung des vorliegenden Vertrages. Die von der Solarcell Hungary Kft. vertretenen Zulieferanten und Produktionsunternehmen übernehmen ihre eigene Verantwortung für ihre Produkte aufgrund derRegelungen für Garantie- und Gewährleistung der EU und im Rahmen der von ihnen bestimmten Bedingungen der Garantieverpflichtung. Die Solarcell Hungary Kft. ist nicht direkt Zuständig für Angelegenheiten der Geltendmachung von Garantieansprüchen, hierfür sind ausschließlich die Bedingungen der Garantie- und Gewährleistungsverfplichtung der Zulieferanten und Produktionsunternehmen maßgebend.
21. Rechtsverhältnis
Für die im vorliegenden Vertrag nicht geregelten Angelegenheiten des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien gelten die betreffenden Punkte des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Gesetz Nr. CX aus dem Jahr 2001 über die elektrische Energie unddie Regierungsverordnung Nr. 180/2002 (VIII. 23. ) Keine mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien und keine schriftliche Kommunikation bzw. persönliche Absprache gilt als ein verbindliches Angebot. Keine Prinzip der Ausschließlichkeit darf im Rechtsverhältnis oder sonst bei den Verhandlungen verwendet werden. Jede Form der Kommunikation zwischen den Parteien gemäß ihrer geschäftlichen Position dient ausschließlich der Kommunikation, so können Ansprüche wegen Schäden und sonstigen Sanktionen aufgrund der geschäftlichen Umstände gegenüber der Solarcell Hungary Kft. als juristische Person/Personen nicht geltend gemacht werden. Jedes Angebot, mündliche Absprache, Vereinbarung verliert ihre Gültigkeit nach der Unterzeichnung von schriftlichen Verträgen (jede Vereinbarung wird in unterschiedlichen Verträgen -Unternehmensverträgen- nach der Einigung festgelegt, welche den gemeinsamen Willen ausdrücken, in einer Form, die zu einem schriftlichen Rechtsverhältnis führt).
22. Eigentumsrecht, Urheberrechte für geistiges Eigentum
Die Rechte an geistigem Eigentum in Zusammenhang mit den Produkten in den Verträgen (z. B. Design-Dokumentation, Umsetzungspläne, usw. . . ) können ausschließlich dann in den Besitz des Kunden übergehen, wenn er alle seiner Zahlungsverpflichtungen erfüllte. Die Urheberrechte werden in jedem Fall gemäß den Regelungen der jeweils gültigen betreffenden Copyright Gesetze geregelt.
Der Unternehmer kann auf die Urheberrechte ausschließlich aufgrund einer separaten schriftlichen Vereinbarung verzichten, falls diese nicht vorhanden ist, stehen dem Kunden keine Urheberrechte zu.

Solarcell Hungary Kft.

Budapest, 01. 10. 2011.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis auf deren Widerruf und bilden das Eigentum der Solarcell Hungary Kft. Jeder Missbrauch ungeachtet in welcher Form zieht juristische Konsequenzen nach sich!